Artikel 22 MSRL (RL 2008/56/EG)

Gemeinschaftsfinanzierung

(1) Angesichts des prioritären Charakters der Ausarbeitung von Meeresstrategien wird die Durchführung dieser Richtlinie durch die bestehenden Finanzinstrumente der Gemeinschaft gemäß den geltenden Regeln und Bedingungen unterstützt.

(2) Die von den Mitgliedstaaten erstellten Programme werden von der Europäischen Union im Einklang mit bestehenden Finanzinstrumenten kofinanziert.

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