ANHANG V MSRL (RL 2008/56/EG)

Überwachungsprogramme

In diesem Zusammenhang ist Folgendes erforderlich:
1.
Übermittlung von Informationen für eine Bewertung des Umweltzustands sowie zur Abschätzung der noch verbleibenden Aufgaben und der bereits erzielten Fortschritte im Hinblick auf den guten Umweltzustand, der anhand von Anhang III und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Kriterien und methodischen Standards definiert worden ist.
2.
Gewinnung von Informationen, anhand deren sich geeignete Indikatoren für die Umweltziele im Sinne von Artikel 10 festlegen lassen.
3.
Gewinnung von Informationen, anhand deren sich die Folgen der Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 abschätzen lassen.
4.
Bestimmung der Ursache der Veränderungen und der möglichen Abhilfemaßnahmen, die zur Wiederherstellung des guten Umweltzustands ergriffen werden müssten, falls Abweichungen vom gewünschten Zustand festgestellt worden sind.
5.
Angaben über chemische Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmten Arten aus Handelsfischereigebieten.
6.
Prüfung, ob die Abhilfemaßnahmen zu den gewünschten Veränderungen und nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen führen.
7.
Bereitstellung aggregierter Informationen über eine ganze Meeresregion oder -unterregion im Sinne von Artikel 4.
8.
Vergleichbarkeit der Ansätze und Verfahren für die Bewertung innerhalb der Meeresregionen und/oder -unterregionen und zwischen ihnen.
9.
Entwicklung technischer Spezifikationen und standardisierter Überwachungsverfahren auf Gemeinschaftsebene, damit ein Vergleich der Informationen möglich ist.
10.
Gewährleistung größtmöglicher Vereinbarkeit mit bestehenden Programmen auf regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel einer optimalen Kohärenz zwischen diesen Programmen und zur Vermeidung von Doppelarbeit, wobei diejenigen Überwachungsleitlinien zugrunde gelegt werden, die für die betreffende Meeresregion oder -unterregion die größte Relevanz besitzen.
11.
Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Bewertung der wichtigsten Veränderungen der Umweltbedingungen sowie bei Bedarf Aufnahme neuer und sich abzeichnender Fragestellungen.
12.
Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Behandlung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen Elemente, einschließlich ihrer natürlichen Variabilität, sowie Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele, wofür gegebenenfalls die festgelegten Indikatoren und deren Grenz- bzw. Zielreferenzpunkte heranzuziehen sind.

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