ANHANG IV MSRL (RL 2008/56/EG)

Indikative Liste von Merkmalen, die bei der Festlegung von Umweltzielen berücksichtigt werden müssen

1.
Angemessene Abdeckung der Elemente, die die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.
2.
Notwendigkeit, a) anhand der Definition des guten Umweltzustands Ziele festzulegen, die den gewünschten Gegebenheiten entsprechen, b) messbare Ziele und entsprechende Indikatoren festzulegen, die eine Überwachung und Bewertung ermöglichen, und c) operative Ziele festzulegen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele beziehen.
3.
Beschreibung des zu erreichenden bzw. zu erhaltenden Umweltzustands und Umschreibung dieses Umweltzustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die die Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.
4.
Kohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte.
5.
Darstellung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen.
6.
Formulierung der Ziele, einschließlich möglicher Zwischenziele, mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung.
7.
Beschreibung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen.
8.
Gegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten).
9.
Gebührende Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Belange bei der Festlegung der Ziele.
10.
Prüfung der Umweltziele, der zugehörigen Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen.
11.
Vereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkommen verpflichtet haben; hierbei werden diejenigen Ziele zugrunde gelegt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion die größte Relevanz besitzen.
12.
Nach Zusammenstellung der Gesamtheit von Einzelzielen und Indikatoren sind diese unter dem Blickwinkel der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangt.

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