Artikel 15 RL 2008/57/EG

Verfahren für die Inbetriebnahme

(1) Unbeschadet des Kapitels V entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Genehmigung für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und in seinem Hoheitsgebiet installiert oder betrieben werden.

Hierzu treffen die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen, damit diese Teilsysteme nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem einbezogen werden. Insbesondere überprüfen sie

die technische Kohärenz dieser Teilsysteme mit dem System, in das sie sich einfügen;

die sichere Integration dieser Teilsysteme gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG.

(2) Jeder Mitgliedstaat prüft vor der Inbetriebnahme dieser Teilsysteme ihre Übereinstimmung mit den TSI-Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Teilsysteme gemäß den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden.

(3) Nach der Inbetriebnahme dieser Teilsysteme findet diese Prüfung statt:

a)
für Infrastrukturen im Zuge der Erteilung und Überwachung der Sicherheitsgenehmigungen nach Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG und
b)
für Fahrzeuge im Zuge der Erteilung und Überwachung der Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG.

Dabei sind die in den einschlägigen strukturellen und funktionellen TSI vorgesehenen Bewertungs- und Prüfverfahren anzuwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.