Artikel 16 RL 2008/57/EG

Freier Verkehr der Teilsysteme

Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits erfolgt sind:

entweder im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung gemäß Anhang V

oder in einem anderen Mitgliedstaat vor oder nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Überprüfung der Übereinstimmung mit identischen Anforderungen unter identischen Betriebsbedingungen.

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