Artikel 17 RL 2008/57/EG
Übereinstimmung mit den TSI und nationalen Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und für die eine EG-Prüferklärung vorliegt, interoperabel sind und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen.
(2) Die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems, das Bestandteil des Eisenbahnsystems ist, wird im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand der TSI überprüft, sofern es solche gibt.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Teilsystem ein Verzeichnis der für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gebräuchlichen technischen Vorschriften und übermitteln es der Kommission, wenn
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keine einschlägige TSI vorliegt oder
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eine Ausnahme gemäß Artikel 9 gemeldet wurde oder
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ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert.
Die Übermittlung dieses Verzeichnisses erfolgt entweder
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bei jeder Änderung des Verzeichnisses der technischen Vorschriften, das nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG bis zum 30. April 2005 übermittelt werden musste, oder
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nach der Notifizierung der Ausnahmeregelung oder
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nach Veröffentlichung der betreffenden TSI.
Gleichzeitig benennen die Mitgliedstaaten auch die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind.
Die Kommission stellt diese Informationen der Agentur zur Verfügung, die sie veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten machen nach Aufforderung durch die Kommission den vollständigen Wortlaut der mitgeteilten Vorschriften verfügbar. Um zu verhindern, dass weitere Hindernisse aufgebaut werden, und um die Einstufung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 27 voranzubringen, überwacht die Kommission die Einführung neuer Vorschriften durch die Mitgliedstaaten. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine neue Vorschrift ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten darstellt, so ergeht eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art nicht mitzuteilen. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten in den in Artikel 35 genannten Infrastrukturregistern derartige Vorschriften und Einschränkungen an.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass verbindliche technische Vorschriften veröffentlicht und allen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und denjenigen, die einen Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung stellen, in einer klaren und allen Beteiligten verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.
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