Artikel 20 RL 2008/57/EG

Inbetriebnahme bestehender Teilsysteme nach Erneuerung oder Umrüstung

(1) Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber oder der Hersteller bei dem jeweiligen Mitgliedstaat ein Dossier mit der Beschreibung des Projekts ein. Der Mitgliedstaat prüft dieses Dossier und entscheidet unter Berücksichtigung der in der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne dieser Richtlinie begründet.

Eine solche neue Inbetriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Teilsystems besteht. Ist eine neue Genehmigung erforderlich, so entscheidet der Mitgliedstaat, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind.

Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Einreichung des vollständigen Dossiers durch den Antragsteller.

(2) Ist eine neue Genehmigung erforderlich und wird die TSI nicht vollständig angewendet, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Informationen:

den Grund, aus dem die TSI nicht vollständig angewandt wurde;

die anstelle der TSI angewandten technischen Vorschriften;

die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind.

(3) Die Kommission stellt die in Absatz 2 genannten Informationen der Agentur zur Verfügung, die sie veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.