Artikel 21 RL 2008/57/EG
Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen
(1) Bevor ein Fahrzeug auf einem Netz eingesetzt wird, benötigt es eine Inbetriebnahmegenehmigung seitens der nationalen Sicherheitsbehörde, die für dieses Netz zuständig ist, es sei denn, in diesem Kapitel ist etwas anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigung für ein TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 erteilt.
(3) Die Genehmigung für ein nicht TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 erteilt.
(4) Die Genehmigung für ein Fahrzeug, das mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform ist, wird gemäß Artikel 26 erteilt.
(5) Eine in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern in den Artikeln 23 und 25, die die zusätzlichen Genehmigungen betreffen, nichts anderes bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten stellen durch die Annahme spezifischer nationaler Vorschriften oder durch nationale Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie klar, ob zusätzliche Genehmigungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 23 im Fall von TSI-konformen Fahrzeugen oder des Artikels 25 im Fall von nicht TSI-konformen Fahrzeugen erforderlich sind.
(6) Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den Artikeln 22 und 23 oder den Artikeln 24 und 25. In der Inbetriebnahmegenehmigung können einsatzspezifische Auflagen und andere Einschränkungen enthalten sein.
(7) Eine Entscheidung, mit der eine zuständige nationale Sicherheitsbehörde die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ablehnt, ist zu begründen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beantragen, dass die Entscheidung in ausreichend begründeten Fällen überprüft wird. Die nationale Sicherheitsbehörde verfügt dann über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. Wird die ablehnende Entscheidung bestätigt, kann der Antragsteller bei der vom zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG bestimmten Beschwerdestelle beantragen, dass die Entscheidung in ausreichend begründeten Fällen überprüft wird. Die Mitgliedstaaten können ihre gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG eingerichtete Regulierungsstelle für die Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens benennen.
(8) Ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde nach Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 25 Absatz 5, gilt die Inbetriebnahme der betreffenden Fahrzeuge nach einem Zeitraum von drei Monaten ab Ablauf dieser Fristen als genehmigt. Die nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen gelten nur für das Netz, für das die zuständige nationale Sicherheitsbehörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen tätig geworden ist.
(9) Beabsichtigt eine nationale Sicherheitsbehörde, eine Inbetriebnahmegenehmigung, die von ihr selbst erteilt wurde, oder eine Genehmigung, über die der Antragsteller gemäß Absatz 8 verfügt, zu widerrufen, so wendet sie das Verfahren zur Überprüfung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG oder gegebenenfalls das Verfahren über die Überprüfung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 jener Richtlinie an.
(10) Im Falle eines Beschwerdeverfahrens kann die in Absatz 7 genannte zuständige Beschwerdestelle um eine Stellungnahme der Agentur ersuchen. In diesem Fall ist die Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Vorlage des Ersuchens abzugeben und dem Antragsteller, der zuständigen Beschwerdestelle und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die die Erteilung der Genehmigung ablehnt, zu übermitteln.
(11) Bei Fahrzeugen, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland auf einem Netz verkehren, dessen Spurweite sich von der des Haupteisenbahnnetzes in der Gemeinschaft unterscheidet, und für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 5 gewährt werden kann oder die Sonderfälle darstellen, können die in den Artikeln 22 und 24 genannten nationalen Vorschriften internationale Übereinkünfte umfassen, insofern sie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.
(12) Inbetriebnahmegenehmigungen, die vor dem 19. Juli 2008 erteilt wurden — einschließlich Genehmigungen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte, insbesondere des RIC (Regolamento Internazionale Carrozze) und des RIV (Regolamento Internazionale Veicoli), erteilt wurden — bleiben unter den Bedingungen, unter denen die Genehmigungen erteilt wurden, gültig. Diese Bestimmung geht den Artikeln 22 bis 25 vor.
(13) Die Mitgliedstaaten können Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeugserien erteilen. Zu diesem Zweck teilen die nationalen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller mit, welches Verfahren anzuwenden ist.
(14) Die nach diesem Artikel erteilten Inbetriebnahmegenehmigungen lassen die übrigen Anforderungen unberührt, die an die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber für den Betrieb solcher Fahrzeuge auf dem entsprechenden Netz gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG gestellt werden.
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