Artikel 22 RL 2008/57/EG

Erste Genehmigung der Inbetriebnahme TSI-konformer Fahrzeuge

(1) Dieser Artikel gilt für Fahrzeuge, die mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Kraft sind, übereinstimmen, sofern ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen in diesen TSI festgelegt wurde und die einschlägige TSI Fahrzeuge in Kraft getreten und anwendbar ist.

(2) Die erste Genehmigung wird von der nationalen Sicherheitsbehörde wie folgt erteilt:

a)
Wurden alle strukturellen Teilsysteme eines Fahrzeugs nach den Bestimmungen des Kapitels IV genehmigt, so wird die Genehmigung ohne weitere Prüfungen erteilt.
b)
Zum Zwecke der Erteilung der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die über alle nach Artikel 18 erforderlichen EG-Prüferklärungen verfügen, darf eine nationale Sicherheitsbehörde nur die Kriterien überprüfen, die sich auf folgende Aspekte beziehen:

technische Kompatibilität der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander und ihre sichere Integration gemäß Artikel 15 Absatz 1;

technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz;

die für die offenen Punkte geltenden nationalen Vorschriften;

die nationalen Vorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten.

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