Artikel 23 RL 2008/57/EG
Zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme TSI-konformer Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge, die vollständig mit TSI übereinstimmen, die alle Aspekte der relevanten Teilsysteme ohne Sonderfälle und ohne offene Punkte, die ausschließlich die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz betreffen, abdecken, unterliegen keiner zusätzlichen Inbetriebnahmegenehmigung, solange sie auf TSI-konformen Netzen in den anderen Mitgliedstaaten oder unter den in den entsprechenden TSI festgelegten Bedingungen fahren.
(2) Im Falle von Fahrzeugen, die gemäß Artikel 22 in Betrieb genommen wurden, aber nicht unter Absatz 1 fallen, entscheiden die Mitgliedstaaten, ob zusätzliche Genehmigungen in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind. In diesem Falle finden die Absätze 3 bis 7 Anwendung.
(3) Der Antragsteller legt der nationalen Sicherheitsbehörde ein Dossier über das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp und den vorgesehenen Verwendungszweck vor. Dieses Dossier enthält folgende Angaben:
- a)
- Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 22 genehmigt worden ist;
- b)
- eine Kopie des in Anhang VI genannten technischen Dossiers; im Falle von Fahrzeugen, die mit Datenschreibern ausgerüstet sind, beinhaltet dies Informationen über das Verfahren der Datenerfassung, die die Ausgabe und Bewertung der Daten ermöglichen, soweit diese Informationen nicht durch die entsprechende TSI harmonisiert sind;
- c)
- Aufzeichnungen, die ein Instandhaltungsprotokoll und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen am Fahrzeug enthalten;
- d)
- einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen kompatibel ist (einschließlich klimatischer Bedingungen, Energieversorgungssystem, Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssystem, Spurweite, Lichtraumprofile der Infrastruktur, maximal zulässige Achslasten und andere Betriebsgrößen).
(4) Die von einer nationalen Sicherheitsbehörde überprüften Kriterien dürfen sich nur auf folgende Aspekte beziehen:
- —
-
die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz, einschließlich der für die offenen Punkte geltenden nationalen Vorschriften, die für die Gewährleistung dieser Kompatibilität erforderlich sind;
- —
-
die Vorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten.
(5) Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass ergänzende Informationen vorgelegt, Risikoanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt oder Prüffahrten auf dem Netz vorgenommen werden, um die in Absatz 4 genannten Kriterien festzustellen. Nach der Annahme des in Artikel 27 genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde solche Prüffahrten jedoch nur auf der Grundlage der nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C durchführen, die in diesem Dokument aufgeführt sind.
(6) Die nationale Sicherheitsbehörde legt nach Anhörung des Antragstellers den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalysen und der geforderten Prüffahrten fest. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags des Antragstellers durchgeführt werden können. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Prüffahrten stattfinden können.
(7) Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, die in Einklang mit diesem Artikel gestellt werden, ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die so rasch wie möglich getroffen wird, jedoch nicht später als
- a)
- zwei Monate nach Übermittlung des in Absatz 3 genannten Dossiers;
- b)
- gegebenenfalls einen Monat nach Vorlage etwaiger zusätzlicher Informationen, die die nationale Sicherheitsbehörde verlangt hat;
- c)
- gegebenenfalls einen Monat nach Vorlage der Ergebnisse etwaiger Prüffahrten, die die nationale Sicherheitsbehörde verlangt hat.
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