Artikel 24 RL 2008/57/EG

Erste Genehmigung der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge

(1) Dieser Artikel gilt für Fahrzeuge, die nicht mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Kraft sind, übereinstimmen, einschließlich Fahrzeugen, für die Ausnahmen gelten, oder wenn ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen nicht in einer oder mehreren TSI festgelegt wurde.

(2) Die erste Genehmigung wird von einer nationalen Sicherheitsbehörde wie folgt erteilt:

für die technischen Aspekte, die von einer etwaigen TSI erfasst sind, gilt das EG-Prüfverfahren;

für die anderen technischen Aspekte gelten die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 17 Absatz 3 dieser Richtlinie und Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG notifiziert wurden.

Die erste Genehmigung gilt nur für das Netz des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats.

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