Artikel 25 RL 2008/57/EG

Zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge

(1) Im Falle von Fahrzeugen, deren Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 12 oder Artikel 24 genehmigt wurde, können andere Mitgliedstaaten in Einklang mit diesem Artikel entscheiden, dass zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind.

(2) Der Antragsteller legt der nationalen Sicherheitsbehörde ein technisches Dossier über das Fahrzeug oder das Baumuster des Fahrzeugs vor und nennt den für das betreffende Netz vorgesehenen Verwendungszweck des Fahrzeugs. Dieses Dossier enthält folgende Angaben:

a)
Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist, sowie Unterlagen über das angewandte Verfahren, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt, einschließlich Informationen über etwaige gemäß Artikel 9 bestehende oder gewährte Ausnahmen;
b)
die technischen Daten, das Instandhaltungsprogramm und die Betriebsmerkmale. Im Fall von Fahrzeugen, die mit Datenschreibern ausgerüstet sind, beinhaltet dies Informationen über das Verfahren der Datenerfassung, um die Ausgabe und Bewertung der Daten gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG zu ermöglichen;
c)
die Aufzeichnungen mit historischen Daten über den Betrieb, die Instandhaltung und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen des Fahrzeugs;
d)
einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen kompatibel ist (einschließlich klimatischer Bedingungen, Energieversorgungssystem, Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssystem, Spurweite, Lichtraumprofile der Infrastruktur, maximal zulässiger Achslasten und anderer Betriebsgrößen).

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen von der nationalen Sicherheitsbehörde nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, die Behörde kann unbeschadet des Artikels 16 nachweisen, dass ein wesentliches Sicherheitsrisiko besteht. Nach Annahme des in Artikel 27 genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde diesbezüglich keine in diesem Dokument aufgeführte Vorschrift der Gruppe A geltend machen.

(4) Die nationale Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass zusätzliche Informationen vorgelegt, Risikoanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt oder Prüffahrten auf dem Netz durchgeführt werden, um festzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit den geltenden nationalen Vorschriften, die der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG oder Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie notifiziert wurden, in Einklang stehen. Nach der Annahme des in Artikel 27 der vorliegenden Richtlinie genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde solche Prüffahrten jedoch nur auf der Grundlage der nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C durchführen, die in diesem Dokument aufgeführt sind.

Die nationale Sicherheitsbehörde legt nach Anhörung des Antragstellers den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalysen oder der geforderten Prüffahrten fest. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags des Antragstellers durchgeführt werden können. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, so dass die Prüffahrten stattfinden können.

(5) Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, die in Einklang mit diesem Artikel gestellt werden, ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die so rasch wie möglich getroffen wird, jedoch nicht später als:

a)
vier Monate nach Übermittlung des in Absatz 2 genannten technischen Dossiers;
b)
gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der zusätzlichen Informationen oder der Risikoanalysen, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4 verlangt hat;
c)
gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der Ergebnisse der Prüffahrten, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4 verlangt hat.

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