Artikel 27 RL 2008/57/EG
Einstufung der nationalen Vorschriften
(1) Um das in Artikel 25 genannte Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern, werden die nationalen Vorschriften gemäß Anhang VII eingestuft.
(2) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 3 überprüft die Agentur bis zum 19. Januar 2009 die Parameter in Anhang VII Abschnitt 1; sie übermittelt der Kommission die ihrer Ansicht nach angemessenen Empfehlungen.
(3) Die Agentur erstellt ein Referenzdokument, in dem die von den Mitgliedstaaten für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen jeweils angewandten nationalen Vorschriften in Beziehung zueinander gesetzt werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten dabei mit der Agentur zusammen.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur nimmt die Kommission nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren das Referenzdokument sowie alle Entscheidungen zu seiner Aktualisierung an.
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