Artikel 30 RL 2008/57/EG

Ergänzende Aufgaben

(1) Die Kommission kann den Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen. Erforderlichenfalls gibt die Kommission nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Empfehlung zu ihrer Durchführung ab.

(2) Der Ausschuss kann alle Fragen behandeln, die die Interoperabilität des Eisenbahnsystems betreffen, einschließlich Fragen in Bezug auf die Interoperabilität zwischen dem Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft und dem Eisenbahnsystem von Drittländern.

(3) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, betreffend die Anpassung der Anhänge II bis IX an den technischen Fortschritt, werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Der Ausschuss kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Koordination der benannten Stellen, unterstützen.

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