Artikel 31 RL 2008/57/EG

Arbeitsprogramm

(1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das der Ausweitung des Geltungsbereichs gemäß Artikel 8, der Änderung von TSI gemäß Artikel 6 Absatz 1 und den sonstigen ihr mit dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben Rechung trägt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss umfassend über die Erstellung und Aktualisierung des Programms und bezieht ihn dabei umfassend ein.

(2) Das Arbeitsprogramm umfasst folgende Stufen:

a)
ausgehend von einem Entwurf der Agentur Ausarbeitung eines Modells des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft auf der Grundlage des Verzeichnisses der Teilsysteme (Anhang II) zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den TSI; dieses Modell muss insbesondere die verschiedenen Bestandteile des Systems sowie deren Schnittstellen umfassen und als Bezugsrahmen für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche jeder TSI dienen;
b)
Ausarbeitung einer Modellstruktur für die Erarbeitung von TSI;
c)
Ausarbeitung einer Methodik für die Kosten-Nutzen-Analyse zu den in den TSI vorgesehenen Lösungen;
d)
Festlegung der für die Erarbeitung der TSI erforderlichen Aufträge;
e)
für jede TSI Bestimmung der jeweiligen Eckwerte;
f)
Genehmigung der Normungsprogrammentwürfe;
g)
Gestaltung des Übergangszeitraums zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/50/EG und der Herausgabe der TSI einschließlich der Festlegung des Bezugsrahmens nach Artikel 36.

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