Artikel 32 RL 2008/57/EG
Fahrzeugnummerierungssystem
(1) Ein Fahrzeug, das im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft in Betrieb genommen wird, muss mit einer europäischen Fahrzeugnummer (European vehicle number — EVN) versehen sein, die bei der erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung vergeben wird.
(2) Der Antragsteller für die erstmalige Genehmigung ist auch für die Anbringung der für das betreffende Fahrzeug vergebenen EVN verantwortlich.
(3) Die EVN wird in der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung beschrieben.
(4) Einem Fahrzeug wird nur einmal eine EVN zugeteilt, es sei denn, dass in der TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die auf Fahrten aus oder nach Drittländern eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz in der Gemeinschaft unterscheidet, akzeptieren, dass die Fahrzeuge nach einem anderen Kennzeichnungscode eindeutig identifiziert sind.
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