Artikel 33 RL 2008/57/EG

Nationale Einstellungsregister

(1) Jeder Mitgliedstaat führt ein Register der Fahrzeuge, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sind. Das Register muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Es entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen;
b)
es wird von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert;
c)
es ist den in den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zugänglich; darüber hinaus ist es auf Antrag bei berechtigtem Interesse den in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten Regulierungsstellen, der Agentur, dem Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sowie allen Personen oder Organisationen zugänglich, die Fahrzeuge registrieren oder im Register erwähnt sind.

(2) Die gemeinsamen Spezifikationen für das Register werden nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren und auf der Grundlage des von der Agentur erstellten Entwurfs der Spezifikationen festgelegt. Dieser Entwurf der Spezifikationen umfasst folgende Punkte: Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart — auch Vorkehrungen für den Datenaustausch — sowie Regeln für Dateneingabe und -abfrage. Das Register enthält für jedes Fahrzeug mindestens folgende Angaben:

a)
die EVN;
b)
Angaben zur EG-Prüferklärung und der ausstellenden Stelle;
c)
Angaben zu dem in Artikel 34 genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen;
d)
Angaben zum Eigner oder Halter des Fahrzeugs;
e)
Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug;
f)
die für die Instandhaltung zuständige Stelle.

(3) Der Inhaber der Registrierung muss der Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde, etwaige Änderungen der Daten im nationalen Einstellungsregister, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seine Entscheidung, die Registrierung eines Fahrzeugs nicht länger aufrechtzuerhalten, unverzüglich anzeigen.

(4) Solange die nationalen Einstellungsregister nicht miteinander verbunden sind, aktualisiert jeder Mitgliedstaat sein Register, indem er bei den betreffenden Daten Änderungen übernimmt, die ein anderer Mitgliedstaat in seinem eigenen Register vorgenommen hat.

(5) Im Falle von Fahrzeugen, die erstmals in einem Drittland in Betrieb genommen wurden und von einem Mitgliedstaat eine Inbetriebnahmegenehmigung für sein Hoheitsgebiet erhalten haben, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in Absatz 2 Buchstaben d bis f aufgeführten Angaben über das nationale Einstellungsregister abgefragt werden können. Die in Absatz 2 Buchstabe f aufgeführten Angaben können durch sicherheitsrelevante Angaben zu dem Instandhaltungsplan ersetzt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.