Artikel 34 RL 2008/57/EG

Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

(1) Die Agentur errichtet und führt ein Register der Fahrzeugtypen, die von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Gemeinschaft erhalten haben. Das Register muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Es ist öffentlich und für jedermann elektronisch zugänglich;
b)
es entspricht den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 4;
c)
es ist mit allen nationalen Einstellungsregistern verbunden.

(2) Das Register enthält folgende Angaben zu jedem Fahrzeugtyp:

a)
die technischen Merkmale des Fahrzeugtyps gemäß den einschlägigen TSI;
b)
Name des Herstellers;
c)
die Daten, Referenzangaben und Ausstellungsmitgliedstaaten der aufeinander folgenden Genehmigungen für diesen Fahrzeugtyp, einschließlich Einschränkungen oder Widerrufen.

(3) Wird in einem Mitgliedstaat eine Typgenehmigung erteilt, geändert, ausgesetzt oder widerrufen, so unterrichtet die nationale Sicherheitsbehörde dieses Mitgliedstaats die Agentur, damit diese ihr Register aktualisieren kann.

(4) Die gemeinsamen Spezifikationen für das Register werden auf der Grundlage eines von der Agentur erstellten Entwurfs von Spezifikationen nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Dieser Entwurf von Spezifikationen umfasst folgende Punkte: Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart sowie Regeln für Dateneingabe und -abfrage.

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