Artikel 35 RL 2008/57/EG

Infrastrukturregister

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass ein Infrastrukturregister auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Aktualisierungsrhythmus veröffentlicht und aktualisiert wird. Dieses Register gibt für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon die Hauptmerkmale (z. B. die Eckwerte) und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen an. Zu diesem Zweck ist in jeder TSI genau anzugeben, welche Angaben das Infrastrukturregister enthalten muss.

(2) Die Agentur erstellt einen Entwurf von Spezifikationen für dieses Register betreffend seine Aufmachung und sein Format, seinen Aktualisierungsrhythmus sowie Anweisungen für die Verwendung, wobei ein angemessener Übergangszeitraum für Infrastrukturen zu berücksichtigen ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurden. Die Kommission verabschiedet die Spezifikationen nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren.

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