Artikel 36 RL 2008/57/EG

Entwurf eines Bezugsrahmens

(1) Die Agentur entwickelt in Einklang mit den Artikeln 3 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 anhand der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absatz 3 dieser Richtlinie übermittelten Angaben, der technischen Unterlagen der entsprechenden Fachkreise und des Wortlauts der einschlägigen internationalen Übereinkünfte den Entwurf eines Bezugsrahmens für die technischen Vorschriften zur Gewährleistung des gegenwärtigen Grades an Interoperabilität der Netze und Fahrzeuge, die gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie in deren Geltungsbereich einbezogen werden. Falls erforderlich nimmt die Kommission den Bezugsrahmen nach dem in Artikel 29 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren an.

(2) Nach Annahme dieses Bezugsrahmens unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Absichten in Bezug auf den Erlass nationaler Vorschriften oder über die Entwicklung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet, die vom Bezugsrahmen abweichen.

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