Artikel 38 RL 2008/57/EG
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2, 5, 6 und 8, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 9 und 10, Artikel 7, 8 und 9, Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 15, 16 und 17, Artikel 18 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 bis 27, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 32 bis Artikel 35 sowie den Anhängen I bis IX spätestens am 19. Juli 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(2) Die Republik Zypern und die Republik Malta sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Kapitel IV, V, VII und VIII dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Sobald aber eine öffentliche oder private Stelle einen offiziellen Antrag auf Bau einer Eisenbahnlinie im Hinblick auf ihren Betrieb durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen stellt, erlassen die betroffenen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 genannten Kapitel innerhalb eines Jahres ab Eingang des Antrags.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.