Artikel 39 RL 2008/57/EG
Berichterstattung und Information
(1) Alle drei Jahre, erstmals am 19. Juli 2011, berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Herbeiführung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems. Dieser Bericht umfasst auch eine Analyse der Fälle nach Artikel 9.
(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2013 einen Bericht, der auch eine Analyse der Anwendung des Kapitels V und der Verbesserungen bei der länderübergreifenden Zulassung von Fahrzeugen in der Gemeinschaft hinsichtlich der Dauer und der Kosten der Verfahren für die Antragsteller enthält. Gegebenenfalls enthält der Bericht auch eine Abschätzung der Folgen verschiedener Optionen für eine weitere Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fahrzeugen. In diesem Falle werden verschiedene Optionen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur geprüft.
(3) Die Agentur erarbeitet und aktualisiert regelmäßig ein Instrument, das auf Anfrage eines Mitgliedstaats oder der Kommission einen Überblick über das Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems liefern kann. Bei diesem Instrument werden die in den Registern gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 enthaltenen Informationen verwendet.
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