ANHANG IV RL 2008/57/EG
EG-ERKLÄRUNG ÜBER DIE KONFORMITÄT UND DIE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
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1.
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Interoperabilitätskomponenten
Die EG-Erklärung gilt für die Interoperabilitätskomponenten, die gemäß Artikel 3 für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems von Bedeutung sind. Dabei kann es sich um folgende Komponenten handeln:- 1.1.
- Allgemeine Komponenten
Komponenten, die als solche nicht nur in der Eisenbahntechnik, sondern auch auf anderen Gebieten verwendet werden können.- 1.2.
- Allgemeine Komponenten mit besonderen Eigenschaften
Komponenten, die nicht speziell für die Eisenbahntechnik verwendet werden, die jedoch besondere Leistungskenndaten aufweisen müssen, wenn sie in der Eisenbahntechnik verwendet werden.- 1.3.
- Besondere Komponenten
Komponenten, die speziell in der Eisenbahntechnik verwendet werden.- 2.
- Anwendungsbereich
Die EG-Erklärung betrifft- —
entweder die Bewertung der Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen durch eine oder mehrere benannte Stellen
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oder die Bewertung beziehungsweise Beurteilung durch eine oder mehrere benannte Stellen der Gebrauchstauglichkeit einer einzelnen Interoperabilitätskomponente, wobei diese in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung und — insbesondere dann, wenn Schnittstellen berührt werden — anhand der betriebstechnischen Spezifikationen, insbesondere derjenigen funktionaler Art, zu prüfen ist.
- 3.
- Inhalt der EG-Erklärung
Die EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Diese Erklärung muss in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:- —
Bezugnahme auf die Richtlinie,
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Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der Firma des Herstellers),
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Beschreibung der Interoperabilitätskomponente (Marke, Typ usw.),
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Angabe des Verfahrens, das zur Erklärung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit angewandt wurde (Artikel 13),
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alle einschlägigen Beschreibungen der Interoperabilitätskomponente, insbesondere die Benutzungsbedingungen,
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Name und Anschrift der benannten Stelle(n), die an dem Verfahren zur Ausstellung der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitserklärung beteiligt war(en), und Datum der Prüfbescheinigung, gegebenenfalls mit Angabe der Gültigkeitsbedingungen und der Geltungsdauer,
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gegebenenfalls Angabe der europäischen Spezifikationen,
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Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich handeln kann.
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