ANHANG V RL 2008/57/EG

EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME

1.
EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME

Die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ist eine Erklärung, die der „Antragsteller” im Sinne von Artikel 18 abgibt und in der dieser in alleiniger Verantwortung erklärt, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und aller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die EG-Prüferklärung muss auf den Angaben beruhen, die sich aus dem EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Anhang VI ergeben. Sie muss in derselben Sprache wie das der EG-Prüferklärung beiliegende technische Dossier abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
die Bezugnahme auf diese Richtlinie, die TSI und geltende nationale Vorschriften;
b)
die Bezugnahme auf die TSI oder die Teile davon, deren Einhaltung im Zuge des EG-Prüfverfahrens nicht geprüft wurde, und auf die nationalen Vorschriften, die bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI für Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder Sonderfällen angewandt wurden;
c)
Name und Anschrift des „Antragstellers” im Sinne von Artikel 18 (mit Firma und vollständiger Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers);
d)
eine kurze Beschreibung des Teilsystems;
e)
Name(n), Anschrift(en) und Kennnummer(n) der benannten Stelle(n), welche die in Artikel 18 genannte(n) EG-Prüfung(en) durchgeführt hat/haben;
f)
Name(n), Anschrift(en) und Kennnummer(n) der benannten Stelle(n), welche die Bewertung der Konformität mit anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften durchgeführt hat/haben;
g)
Name(n) und Anschrift(en) der bestimmten Stelle(n), welche die in Artikel 17 Absatz 3 genannte Überprüfung der Konformität mit den nationalen Vorschriften durchgeführt hat/haben;
h)
Name und Anschrift der Bewertungsstelle(n), welche die Sicherheitsbewertungsberichte in Bezug auf die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für die Risikobewertung erstellt hat, soweit durch diese Richtlinie vorgeschrieben;
i)
die Bezugnahmen auf die Unterlagen in dem der EG-Prüferklärung beiliegenden technischen Dossier;
j)
alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen das Teilsystem entsprechen muss, und insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;
k)
die Angabe des Unterzeichners (d. h. der zur Unterzeichnung der Erklärung berechtigten natürlichen Person(en)).
Wird in Anhang VI auf die „Zwischenprüfbescheinigung” (ISV) Bezug genommen, so gelten für die genannte Erklärung die Bestimmungen dieses Abschnitts.

2.
EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME IM FALL VON ÄNDERUNGEN

Wird ein Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung vorliegt, geändert und stellt diese Änderung keinen Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten dar, so gelten unbeschadet des Artikels 20 die folgenden Bestimmungen.

2.1. Falls der Änderungsantragsteller nachweist, dass die Änderung keine grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Teilsystems, die für die Einhaltung der Eckwerte von Bedeutung sind, betrifft,
a)
aktualisiert der Änderungsantragsteller die Bezugnahmen auf die Unterlagen in dem der EG-Prüferklärung beiliegenden technischen Dossier;
b)
muss keine neue EG-Prüferklärung abgegeben werden.

2.2. Falls der Änderungsantragsteller nachweist, dass die Änderung die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Teilsystems, die für die Einhaltung einiger Eckwerte von Bedeutung sind, betrifft,
a)
gibt der Änderungsantragsteller eine ergänzende EG-Prüferklärung in Bezug auf die betreffenden Eckwerte ab;
b)
wird der ergänzenden EG-Prüferklärung eine Aufstellung der nicht mehr gültigen Unterlagen in dem der ursprünglichen EG-Prüferklärung beigefügten ursprünglichen technischen Dossier beigefügt;
c)
muss das der EG-Prüferklärung beiliegende technische Dossier einen Nachweis enthalten, dass sich die Änderungen nur auf die in Buchstabe a genannten Eckwerte auswirken;
d)
gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 dieses Anhangs für diese ergänzende EG-Prüferklärung entsprechend;
e)
gilt die ursprüngliche EG-Prüferklärung weiterhin für die nicht von der Änderung betroffenen Eckwerte.

3.
EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME IM FALL VON ZUSÄTZLICHEN PRÜFUNGEN

Eine EG-Prüferklärung für ein Teilsystem kann ergänzt werden, wenn zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, insbesondere wenn solche zusätzlichen Prüfungen für eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich sind. Die ergänzende Erklärung gilt in diesem Fall nur für den Gegenstand der zusätzlichen Prüfungen.

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