Artikel 10 RL 2008/62/EG

Zertifizierung

(1) Abweichend von den Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte erlauben, wenn es den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels entspricht.

(2) Das Saatgut muss von Saatgut abstammen, das nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung erzeugt wurde.

(3) Das Saatgut — ausgenommen Saatgut von Oryza sativa — muss die Zertifizierungsanforderungen für zertifiziertes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG erfüllen, mit Ausnahme der Mindestanforderungen in Bezug auf die Sortenreinheit und der Anforderungen in Bezug auf die amtliche Prüfung bzw. amtlich überwachte Prüfung.

Das Saatgut von Oryza sativa muss die Zertifizierungsanforderungen für „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung” gemäß der Richtlinie 66/402/EWG erfüllen, mit Ausnahme der Mindestanforderungen in Bezug auf die Sortenreinheit und der Anforderungen in Bezug auf die amtliche Prüfung bzw. amtlich überwachte Prüfung.

Das Saatgut muss eine ausreichende Sortenreinheit aufweisen.

(4) In Bezug auf Pflanzkartoffeln können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Artikel 10 der Richtlinie 2002/56/EG betreffend die Größensortierung nicht zur Anwendung kommt.

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