Artikel 11 RL 2008/62/EG
Region der Saatguterzeugung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird.
Falls die Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 sich in der betreffenden Region aufgrund eines speziellen Umweltproblems nicht erfüllen lassen, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Regionen für die Saatguterzeugung zulassen, unter Berücksichtigung der Informationen von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. Gleichwohl darf das in diesen zusätzlichen Regionen erzeugte Saatgut nur in den Ursprungsregionen verwendet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusätzlichen Regionen, die sie gemäß Absatz 1 für die Saatguterzeugung zulassen wollen.
Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Meldungen beantragen, dass der Ständige Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen mit der Angelegenheit befasst wird. Im Einklang mit Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 der Richtlinie 2002/53/EG, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/56/EG bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/57/EG wird eine Entscheidung erlassen, in der ggf. Beschränkungen oder Bedingungen für die Benennung solcher Regionen festgelegt werden.
Wenn weder die Kommission noch andere Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem zweiten Unterabsatz stellen, kann der betreffende Mitgliedstaat die von ihm gemeldeten zusätzlichen Regionen für die Saatguterzeugung zulassen.
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