Artikel 12 RL 2008/62/EG
Saatgutprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von Erhaltungssorten die Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 erfüllt.
Diese Prüfungen müssen nach den gebräuchlichen internationalen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt werden.
(2) Bei den Prüfungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Proben aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgen sie dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und Probengewicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/54/EG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/57/EG befolgt werden.
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