Artikel 16 RL 2008/62/EG

Überwachung der Feldbestände

Die Mitgliedstaaten sorgen durch amtliche Überwachung dafür, dass die Feldbestände einer Erhaltungssorte die Bestimmungen dieser Richtlinie, unter besonderer Berücksichtigung von Sorte, Ort der Saatguterzeugung und Mengen, erfüllen.

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