Artikel 17 RL 2008/62/EG
Verschluss von Verpackungen und Behältnissen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die Saatgutpackungen und -behältnisse werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung bzw. das Behältnis Spuren einer Manipulation zeigen.
(3) Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.
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