Artikel 18 RL 2008/62/EG

Etikettierung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen und Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:

a)
die Worte „Gemeinschaftsregeln und -normen” ;
b)
Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;
c)
Jahr der Verpackung, Angabe als: „verpackt im Jahr …” (Jahr) oder — außer für Pflanzkartoffeln — Jahr der letzten Probenahme zum Zwecke der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …” (Jahr);
d)
Art;
e)
Bezeichnung der Erhaltungssorte;
f)
das Wort „Erhaltungssorte” ;
g)
Ursprungsregion;
h)
wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;
i)
die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
j)
das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder — außer für Pflanzkartoffeln — die angegebene Zahl der Körner;
k)
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht (außer für Pflanzkartoffeln).

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