Artikel 18 RL 2008/62/EG
Etikettierung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen und Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:
- a)
- die Worte „Gemeinschaftsregeln und -normen” ;
- b)
- Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;
- c)
- Jahr der Verpackung, Angabe als: „verpackt im Jahr …” (Jahr) oder — außer für Pflanzkartoffeln — Jahr der letzten Probenahme zum Zwecke der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …” (Jahr);
- d)
- Art;
- e)
- Bezeichnung der Erhaltungssorte;
- f)
- das Wort „Erhaltungssorte” ;
- g)
- Ursprungsregion;
- h)
- wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;
- i)
- die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
- j)
- das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder — außer für Pflanzkartoffeln — die angegebene Zahl der Körner;
- k)
- bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht (außer für Pflanzkartoffeln).
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