Artikel 7 RL 2008/62/EG

Bezeichnung

(1) Hinsichtlich der Bezeichnungen von Erhaltungssorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.

(2) Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.

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