Artikel 6 RL 2008/62/EG

Zulassungsausschluss

Eine Erhaltungssorte wird nicht zur Aufnahme in die nationalen Sortenkataloge zugelassen,

a)
wenn sie bereits im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als Sorte und nicht als „Erhaltungssorte” aufgeführt ist oder wenn sie in den letzten zwei Jahren bzw. in den zwei Jahren nach Ablauf des Zeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG aus dem gemeinsamen Katalog gestrichen wurde oder
b)
wenn sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates(1) oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

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