Artikel 5 RL 2008/62/EG
Formale Anforderungen
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/53/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:
- a)
- Beschreibung der Erhaltungssorte und ihre Bezeichnung;
- b)
- Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;
- c)
- Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;
- d)
- sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.
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