Artikel 5 RL 2008/62/EG

Formale Anforderungen

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/53/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:

a)
Beschreibung der Erhaltungssorte und ihre Bezeichnung;
b)
Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;
c)
Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;
d)
sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

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