Artikel 4 RL 2008/62/EG

Grundlegende Anforderungen

(1) Damit eine Landsorte oder andere Sorte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als Erhaltungssorte zugelassen werden kann, muss sie hinsichtlich der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen von Interesse sein.

(2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/90/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität der Erhaltungssorten erlassen.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass — hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit — mindestens die in den folgenden Unterlagen genannten Merkmale gelten:

a)
technische Fragebögen zu den in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) oder
b)
technische Fragebögen zu den in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG für die jeweiligen Arten aufgeführten Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Für die Beurteilung der Homogenität gilt die Richtlinie 2003/90/EG.

Wird jedoch das Homogenitätsniveau auf der Grundlage von „Abweichern” (Off-Types) ermittelt, so gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %.

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