Artikel 3 RL 2008/62/EG
Erhaltungssorte
Die Mitgliedstaaten können Landsorten und andere Sorten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a in den nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten zulassen, sofern sie die in den Artikeln 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen. Derartige Sorten sind in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als „Erhaltungssorten” zu bezeichnen.
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