Artikel 2 RL 2008/63/EG

Die Mitgliedstaaten, die den Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben, sorgen dafür, dass alle ausschließlichen Rechte entzogen werden, ebenso wie diejenigen besonderen Rechte, die

a)
die Anzahl der Unternehmen auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, oder
b)
mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den in Buchstabe a genannten Kriterien bestimmen.

Sie teilen der Kommission die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mit.

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