Artikel 2 RL 2008/63/EG
Die Mitgliedstaaten, die den Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben, sorgen dafür, dass alle ausschließlichen Rechte entzogen werden, ebenso wie diejenigen besonderen Rechte, die
- a)
- die Anzahl der Unternehmen auf mindestens zwei begrenzen, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, oder
- b)
- mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den in Buchstabe a genannten Kriterien bestimmen.
Sie teilen der Kommission die dazu vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen mit.
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