Artikel 1 RL 2008/63/EG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

1.
„Endeinrichtungen” :

a)
direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
b)
Satellitenfunkanlagen mit ihren Einrichtungen;

2.
„Satellitenfunkanlagen” : Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
3.
„Unternehmen” : Güter oder Dienstleistungen anbietende öffentliche oder private Einrichtungen, denen der Staat besondere oder ausschließliche Rechte betreffend die Einfuhr, die Vermarktung, die Einrichtung, die Inbetriebsetzung und die Wartung von Telekommunikationsendeinrichtungen gewährt;
4.
„besondere Rechte” sind Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Anzahl von Unternehmen in einem Gebiet gewährt. Ein besonderes Recht liegt dann vor, wenn der Mitgliedstaat

a)
die Anzahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nichtdiskriminierende Kriterien zu halten, oder
b)
mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als den in Buchstabe a genannten Kriterien bestimmt oder
c)
einem oder mehreren Unternehmen nach den in Buchstaben a und b genannten Kriterien auf dem Gesetzes- oder Verwaltungswege besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, Telekommunikationsendeinrichtungen in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen einzuführen, zu vermarkten, anzuschließen, in Betrieb zu nehmen und zu warten, wesentlich beeinträchtigen.

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