Präambel RL 2008/63/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte(1) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2)
In allen Mitgliedstaaten besaß der Staat ganz oder teilweise ein Fernmeldemonopol, das durch Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an eine oder mehrere Einrichtungen übertragen wurde, die für die Errichtung und den Betrieb des Netzes und für das Anbieten der dazugehörigen Dienste zuständig waren. Diese Rechte umfassten häufig nicht nur das Anbieten der Dienste zur Nutzung des Netzes, sondern auch die Bereitstellung von Endeinrichtungen zum Anschluss an das Netz für die Benutzer. In den letzten Jahrzehnten sind hinsichtlich der technischen Merkmale des Netzes und insbesondere bei den Endgeräten einschneidende Veränderungen eingetreten.
(3)
Technische und wirtschaftliche Entwicklungen haben die Mitgliedstaaten veranlasst, das System der besonderen oder ausschließlichen Rechte im Fernmeldewesen zu überdenken. Die rasche Entstehung immer neuer Endeinrichtungstypen und die Möglichkeit ihres multifunktionalen Einsatzes machen es notwendig, dass die Benutzer hinsichtlich der Endeinrichtungen eine freie Wahl treffen können, um vollen Nutzen aus dem technischen Fortschritt auf diesem Gebiet zu ziehen.
(4)
Ausschließliche Rechte beschränken den freien Warenverkehr für Telekommunikationsendeinrichtungen entweder im Hinblick auf Einfuhr und Vermarktung dieser Einrichtungen einschließlich Satellitenfunkanlagen, weil bestimmte Geräte dann nicht in den Handel gelangen, oder für den Anschluss, die Inbetriebnahme und Wartung, weil in Anbetracht der Marktsituation, insbesondere der Unterschiedlichkeit und der technischen Natur der Produkte, ein Monopol weder einen Anreiz hat, diese Dienstleistungen für Produkte, die es nicht vermarktet oder eingeführt hat, zu erbringen noch seine Preise an den Kosten zu orientieren, solange kein Wettbewerb von neuen, auf den Markt drängenden Unternehmen droht. In Anbetracht der in den meisten Märkten typischen breiten Angebotspalette von Telekommunikationsendeinrichtungen hat jedes besondere Recht, das direkt oder indirekt die Anzahl der für Einfuhr, Vermarktung, Anschluss, Inbetriebnahme und Wartung dieser Einrichtungen zugelassenen Unternehmen begrenzt, zwangsläufig Wirkungen gleicher Art wie bei der Verleihung von ausschließlichen Rechten. Solche ausschließlichen oder besonderen Rechte wirken wie mengenmäßige Beschränkungen und verstoßen somit gegen Artikel 28 EG-Vertrag. Deshalb müssen alle bestehenden ausschließlichen Rechte für Einfuhr, Vertrieb, Anschluss, Inbetriebnahme und Wartung von Telekommunikationsendeinrichtungen aufgehoben werden ebenso wie diejenigen Rechte mit gleichartigen Wirkungen, d. h. alle besonderen Rechte, mit Ausnahme der Rechte, die in Form von Vorteilen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für ein oder mehrere Unternehmen gewährt werden, welche die Fähigkeit anderer Unternehmen beeinträchtigen, eine der genannten Tätigkeiten in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben.
(5)
Die besonderen oder ausschließlichen Rechte im Bereich der Endeinrichtungen werden in einer Weise ausgeübt, dass Geräte aus den anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden, weil es den Benutzern verwehrt ist, die benötigten Einrichtungen ungeachtet ihrer Herkunft frei nach Preis und Qualitätskriterien zu wählen. Die Ausübung dieser Rechte ist daher in allen Mitgliedstaaten mit Artikel 31 EG-Vertrag unvereinbar.
(6)
Die Dienstleistungen betreffend Einrichtung und Wartung sind ein wesentlicher Erwägungspunkt beim Kauf oder bei der Miete von Endeinrichtungen. Die Beibehaltung ausschließlicher Rechte auf diesem Gebiet käme der Beibehaltung von ausschließlichen Rechten für den Vertrieb gleich. Diese Rechte sind daher auch aufzuheben, damit die Aufhebung der ausschließlichen Rechte für Einfuhr und Vertrieb in der Praxis zur Wirkung kommt.
(7)
Die Wartung von Endeinrichtungen ist eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages. Die Dienstleistung der Wartung von Endeinrichtungen, die in kommerzieller Hinsicht untrennbar mit dem Vertrieb der Endeinrichtungen verbunden ist, muss gemäß Artikel 49 EG-Vertrag frei erbracht werden können, vor allem, wenn sie von Fachkräften vorgenommen wird.
(8)
Die Entwicklung des Handels wird in einem Maße beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft entgegensteht. Zur Steigerung der Wettbewerbsintensität auf dem Endgerätemarkt ist die Transparenz der technischen Spezifikationen und der Zulassungsverfahren erforderlich, damit der freie Verkehr mit Endeinrichtungen unter Beachtung der in der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(3) genannten Grundforderungen möglich wird. Zur Herstellung der Transparenz ist die Veröffentlichung der technischen Spezifikationen erforderlich.
(9)
Das Vorhandensein von besonderen oder ausschließlichen Einfuhr- und Vertriebsrechten für Endeinrichtungen führt zu einer Situation, die mit den in Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages genannten Zielsetzungen nicht vereinbar ist, wonach ein System zu errichten ist, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt und deshalb a fortiori verlangt, dass der Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden darf. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 10 des EG-Vertrages verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages, einschließlich der in Artikel 3 Buchstabe g genannten, gefährden könnten. Solche ausschließlichen Rechte sind ferner als unvereinbar mit Artikel 82 des EG-Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 anzusehen, und ihre Gewährung oder Beibehaltung durch den Staat stellt eine nach Artikel 86 Absatz 1 des EG-Vertrages unzulässige Maßnahme dar.
(10)
Damit die Benutzer die Endeinrichtung ihrer Wahl einsetzen können, müssen die Merkmale der jeweiligen Schnittstelle des öffentlichen Netzes, an der die Endeinrichtung anzuschließen ist, bekannt und transparent sein. Die Mitgliedstaaten müssen sich daher vergewissern, dass diese Merkmale bekannt gegeben und die Schnittstelle des öffentlichen Netzes für den Benutzer zugänglich gemacht wird.
(11)
Im Hinblick auf den Vertrieb von Endeinrichtungen ist es für die Hersteller wichtig zu wissen, welchen technischen Spezifikationen ihre Erzeugnisse genügen müssen. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die Spezifikationen formalisieren und veröffentlichen. Diese Spezifikationen und Vorschriften sind der Kommission gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(4) im Entwurf mitzuteilen. Diese Spezifikationen dürfen auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse nur insoweit ausgedehnt werden, als dies für die Einhaltung der grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erforderlich ist, die in Artikel 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt sind. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten die Artikel 28 und 30 des EG-Vertrages einhalten, wonach der Einfuhrmitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Endeinrichtung zum Verkehr auf seinem Gebiet zuzulassen hat.
(12)
Um die transparente, objektive und nichtdiskriminierende Anwendung der Spezifikationen zu gewährleisten, darf die Kontrolle ihrer Anwendung wegen des offenkundigen Interessenkonflikts nicht einem Wirtschaftsbeteiligten übertragen werden, der auf dem Markt für Endeinrichtungen als Wettbewerber auftritt. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrolle einer Stelle übertragen wird, die von dem Netzbetreiber oder einem anderen Wettbewerber auf dem betreffenden Markt unabhängig ist.
(13)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 27.5.1988, S. 73. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/46/EG (ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15).

(2)

Siehe Anhang II Teil A.

(3)

ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

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