Artikel 5 RL 2008/63/EG
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Festschreibung und Veröffentlichung aller Spezifikationen für Endeinrichtungen.
Die Mitgliedstaaten notifizieren diese Spezifikationen der Kommission im Entwurfsstadium gemäß der Richtlinie 98/34/EG.
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