Artikel 6 RL 2008/63/EG
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle der Anwendung der in Artikel 5 genannten Spezifikationen von einer Stelle vorgenommen wird, von der die im Bereich der Telekommunikation Waren oder Dienstleistungen anbietenden öffentlichen oder privaten Unternehmen unabhängig sind.
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