Artikel 7 RL 2008/63/EG

Die Mitgliedstaaten übermitteln am Ende jeden Jahres einen Bericht, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 eingehalten worden sind.

Das Muster eines Berichts ist in Anhang I wiedergegeben.

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