Artikel 7 RL 2008/68/EG

Übergangsbestimmungen

(1) Auf ihrem Hoheitsgebiet können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.2, Anhang II Abschnitt II.2 und Anhang III Abschnitt III.2 beibehalten.

Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, Anhang III Abschnitt III.1 längstens bis 30. Juni 2011 nicht anzuwenden. In diesem Fall wenden die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin die Bestimmungen der Richtlinien 96/35/EG und 2000/18/EG in Bezug auf Binnenwasserstraßen in der am 30. Juni 2009 gültigen Fassung an.

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