Artikel 8 RL 2008/68/EG

Änderungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Änderungen von ADR, RID und ADN, insbesondere Änderungen infolge des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts einschließlich des Einsatzes von Technologien zur Überwachung und Verfolgung, zu berücksichtigen.

(2) Die Kommission gewährt gegebenenfalls den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Übersetzung von ADR, RID und ADN und deren Änderungen in ihre jeweiligen Amtssprachen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.