ANHANG I RL 2008/68/EG
BEFÖRDERUNG AUF DER STRASSE
-
I.1.
-
ADR
Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei” gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat” ersetzt wird.- I.2.
- Zusätzliche Übergangsbestimmungen
- 1.
- Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie 94/55/EG angenommene Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2010 bzw. so lange beibehalten, bis Anhang I Abschnitt I.1 entsprechend den in diesem Artikel genannten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter geändert wurde, falls dies früher geschieht.
- 2.
- Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Hoheitsgebiet die Benutzung von Tanks und Fahrzeugen gestatten, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gebaut wurden, sofern diese Tanks und Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
Ab dem 1. Januar 1997 gebaute Tanks und Fahrzeuge, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, deren Herstellung aber den Anforderungen der zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Richtlinie 94/55/EG genügt, dürfen weiterhin für innerstaatliche Beförderungen verwendet werden.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als – 20 °C auftreten, können auf ihrem Hoheitsgebiet jedoch bezüglich der Betriebstemperaturen des für Kunststoffverpackungen, Tanks und ihre Ausrüstung, die für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, verwendeten Materials strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen in Anhang I Abschnitt I.1 aufgenommen worden sind.
- 4.
- Jeder Mitgliedstaat kann von dieser Richtlinie abweichende einzelstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Referenztemperatur für die Beförderung von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen auf seinem Hoheitsgebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen festgelegt und in Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind.
- 5.
- Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen durch auf seinem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge seine am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, nach denen anstelle der gemäß Anhang I Abschnitt I.1 vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ein Sofortmaßnahmen-Code oder eine Gefahrenkarte anzugeben bzw. anzubringen ist.
- 6.
- Die Mitgliedstaaten können die am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Beschränkungen für die Beförderung von Stoffen, die Dioxine und Furane enthalten, beibehalten.
- I.3.
- Nationale Ausnahmen
Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn RO = Straße a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS = Abkürzung des Mitgliedstaats nn = laufende NummerAuf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG
BE Belgien
RO–a–BE-2
Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: „ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten” . Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 6-97 Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–a–BE-3
Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2 Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 4-2004 Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–a–BE-4
Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: alle Vorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit. (Siehe 1.7.1.4. e)). Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können. An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift „Rauchdetektor” gekennzeichnet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — festgelegt sind. Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026DK Dänemark
RO–a–DK-2
Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. August 2001 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. l. Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden. Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:- 1.
- Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.
- 2.
- Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.
- 3.
- Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.
- 4.
- Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.
- 5.
- Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.
RO–a–DK-3
Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile und Kapitel 2, 3, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 8.1 und 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, allgemeine Anforderungen für Beförderungseinheiten, Bordausrüstung und Ausbildung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen und Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen aus Haushalten oder Betrieben dürfen zur Entsorgung in bestimmten Außenverpackungen und/oder Umverpackungen zusammen verpackt und nach besonderen Versandverfahren einschließlich besonderer Verpackungs- und Kennzeichnungsbeschränkungen befördert werden. Die Menge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit ist begrenzt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. Juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3 Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfälle mit Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung abgeholt werden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027DE Deutschland
RO–a–DE-1
Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28. Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–DE-2
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungsdokument und ein Frachtbrief mitzuführen sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungsdokument ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18. Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Bezettelung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungsdokument nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt. Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–DE-3
Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24. Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–DE-5
Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027IE Irland
RO–a–IE-1
Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungsdokuments gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5,4 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004” . Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–IE-4
Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004” . Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen. Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–IE-6
Betrifft: Ausnahme von einigen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG über die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der Klasse 1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 2, 4, 5 und 6 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen. Einstufung. Verpackungsvorschriften. Versandverfahren. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer, die die UN-Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507 tragen und zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden, sind nicht anwendbar, wenn die allgemeinen Verpackungsbestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG beachtet werden und wenn das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Die Ausnahme gilt nur für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen solcher pyrotechnischen Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: S.I. 349 of 2011 Regulation 57(f) and (g) Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für den maritimen Bereich mit „überschrittener zulässiger Verwendungsdauer” , insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern, bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) für alle UN-Kennnummern für pyrotechnische Gegenstände für den maritimen Bereich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–IE-7
Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027ES Spanien
RO–a–ES-1
Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, des MEGC, des Tankcontainers oder des ortsbeweglichen Tanks anzubringen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der Großzettel muss nicht an Containern, mit denen Versandstücke befördert werden, angebracht werden, wenn diese ausschließlich im Straßenverkehr befördert werden. Diese Befreiung gilt nicht für die Klassen 1 und 7. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 8 Anmerkungen: Wird ein anderer Container als ein Tankcontainer nur im Straßenverkehr verwendet und steht er nicht mit einem intermodalen Beförderungsvorgang in Zusammenhang, erfüllt er die Funktion eines Wechselbehälters. Für Wechselbehälter, mit denen verpackte Güter befördert werden, sind keine Gefahrzettel erforderlich, ausgenommen für die Klassen 1 und 7. Daher wurde es als zweckmäßig erachtet, Container, die als Wechselbehälter ausschließlich im Straßenverkehr verwendet werden, von der Pflicht zur Anbringung von Großzetteln (Placards) zu befreien, ausgenommen Container, mit denen Güter der Klassen 1 und 7 befördert werden. Mit dieser Befreiung werden Container in Bezug auf Sicherheitsbedingungen Wechselbehältern gleichgestellt; es gibt keinen Grund, mehr Anforderungen an Container als an Wechselbehälter zu stellen, da sie aufgrund ihres spezifischen Designs und Baus mehr Sicherheitsanforderungen erfüllen. Im Übrigen gelten für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an und die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern, die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 5.3 der Richtlinie 2008/68/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027FR Frankreich
RO–a–FR-2
Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 12. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–FR-5
Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1. Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–FR-6
Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungsdokument mitzuführen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungsdokument mitzuführen ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–FR-7
Betrifft: Beförderung von Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände auf der Straße für Zwecke der Marktüberwachung Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufung, Sonderbestimmungen und Ausnahmen betreffend die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, Bestimmungen betreffend die Verwendung von Verpackungen und Tanks, Versandverfahren, Anforderungen für die Konstruktion der Verpackungen, Bestimmungen zu Beförderungsbedingungen, Handhabung, Be- und Entladen, Anforderungen für Beförderungsausrüstung und Beförderungsabläufe, Anforderungen betreffend Bau und Zulassung der Fahrzeuge. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände, die im Rahmen der Marktüberwachung zu Analysezwecken befördert werden, sind in Kombinationsverpackungen zu verpacken. Sie müssen den Vorschriften in Bezug auf Höchstmengen für Innenverpackungen entsprechen, die für die jeweiligen beteiligten Arten gefährlicher Güter gelten. Die Außenverpackung muss den Anforderungen für Kisten aus starren Kunststoffen entsprechen (4H2, Kapitel 6.1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG). Die Außenverpackung muss die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.7, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Text „Analyseproben” (auf Französisch: „Echantillons destinés à l’analyse” ) tragen. Werden diese Bestimmungen eingehalten, unterliegt die Beförderung nicht den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 12 décembre 2012 modifiant l’arrêté du 29 mai 2009 relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres Anmerkungen: In der Ausnahme gemäß Abschnitt 1.1.3, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist die Beförderung von Proben gefährlicher Güter für Analysezwecke, die von den zuständigen Behörden oder in ihrem Namen genommen wurden, nicht vorgesehen. Um eine effektive Marktüberwachung zu gewährleisten, hat Frankreich ein Verfahren auf der Grundlage des Systems eingeführt, das bei begrenzten Mengen Anwendung findet, um die Sicherheit der Beförderung von gefährliche Stoffe enthaltenden Proben sicherzustellen. Da es nicht immer möglich ist, die Bestimmungen der Tabelle A einzuhalten, wurde die Höchstmenge für die Innenverpackung unter eher operationellen Aspekten festgelegt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–FR-8
Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2 Beförderung von nicht medizinischen pharmazeutischen Erzeugnissen, die für Apotheken und Krankenhäuser bestimmt sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen müssen nicht mit einem Kennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Nummer 6.1.3 der Richtlinie 2008/68/EG versehen oder anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie gefährliche Güter in geringen Mengen enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I, paragraphe 3.10. Anmerkungen: Diese Ausnahme ist strikt auf Unternehmen beschränkt, die pharmazeutische Erzeugnisse an Apotheken und Krankenhäuser liefern. Im Rahmen ihrer Tätigkeit packen die Unternehmen Waren hauptsächlich in begrenzten Mengen aus. Diese Erzeugnisse werden dann in dicht verschlossene Außenverpackungen (Kunststoff- oder Pappschachteln) verpackt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027HU Ungarn
RO–a–HU-1
Betrifft: Verabschiedung von RO-a-DE-2 Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–HU-2
Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Innenverpackung muss nicht mit einem Kennzeichen gemäß Abschnitt 6.1.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG versehen oder anderweitig gekennzeichnet sein, wenn sie gefährliche Güter enthält, die ursprünglich gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 3.4 der Richtlinie 2008/68/EG verpackt waren und in einer Menge gemäß Anhang 1 der nationalen Rechtsvorschriften befördert wurden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról Anmerkungen: Die Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027AT Österreich
RO–a–AT-1
Betrifft: Kleine Mengen aller Klassen, außer 1, 6.2 und 7. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.4 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bis zu 30 kg bzw. l gefährlicher Güter, die nicht zu der Beförderungskategorie 0 oder 1 gehören und sich in den Innenverpackungen von begrenzten Mengen oder in Versandstücken, die im Einklang mit dem ADR stehen, befinden oder bei denen es sich um robuste Artikel handelt, können in geprüften Kisten (X) zusammen verpackt werden. Endnutzer dürfen sie vom Geschäft abholen und sie zurückbringen; Einzelhändlern ist es gestattet, sie den Endverbrauchern zu bringen oder zwischen ihren Geschäften zu transportieren. Die Höchstmenge je Beförderungseinheit beträgt 333 kg bzw. l, der zulässige Umkreis 100 km. Die Kisten müssen einheitlich gekennzeichnet und von einem vereinfachten Beförderungsdokument begleitet sein. Es gelten nur wenige Bestimmungen für das Entladen und die Handhabung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen — GGBV-GM vom 5.7.2019, BGBl. II Nr. 203/2019 Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2028PT Portugal
RO–a–PT-3
Betrifft: Verabschiedung von RO-a-HU-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Deliberação Nr. 2053/2015, vom 9 de novembro 2015 Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027FI Finnland
RO–a–FI-1
Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 4 und 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen, Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Dokumentation. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In Bussen mit Fahrgästen können kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter als Fracht befördert werden; dabei darf die Gesamtmenge 200 kg nicht überschreiten. In einem Bus kann eine Privatperson gefährliche Güter im Sinne von Abschnitt 1.1.3 transportieren, sofern die betreffenden Güter für den Verkauf im Einzelhandel verpackt und für ihre persönliche Verwendung bestimmt sind. Die Gesamtmenge entzündbarer Flüssigkeiten, die in nachfüllbaren Gefäßen abgefüllt sind, darf 5 l nicht überschreiten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–FI-2
Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 5, 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für die Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit mehr als einem Tank. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tankfahrzeuge oder von Beförderungseinheiten mit einem oder mehr Tanks, die gemäß 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, kann der letzte beförderte Stoff, der in dem Beförderungsdokument angegeben wird, der Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–a–FI-3
Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1000 kg netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Großzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehr und Kommunikation über den Gefahrguttransport auf der Straße. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027SE Schweden
RO–a–SE-1
Betrifft: Verabschiedung von RO-a-FR-7 Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a (kleine Mengen) Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9. Kontext der Richtlinie: Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG
BE Belgien
RO–bi–BE-5
Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–bi–BE-6
Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogation 01-2004 Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–bi–BE-7
Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 02-2003 Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–bi–BE-8
Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8,3.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel „sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet” . Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen. Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–bi–BE-10
Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anlagen A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, die Fahrerbescheinigung sowie die Bezettelung und/oder Kennzeichnung von Versandstücken. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Derogations 10-2012, 12-2012, 24-2013, 31-2013, 07-2014, 08-2014, 09-2014 und 38-2014. Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–bi–BE-11
Betrifft: Sammlung von Butan-Propan-Flaschen ohne konforme Kennzeichnung Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2.2.1.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln versehen sein. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Sammlung von Gasflaschen, die UN 1965 enthielten, müssen fehlende Gefahrzettel nicht ersetzt werden, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Muster 2.1). Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 14-2016. Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–bi–BE-12
Betrifft: Beförderung von UN 3509 in bedeckten Schüttgut-Containern Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.2.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: UN 3509 muss in geschlossenen Schüttgut-Containern befördert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 15-2016 Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028RO–bi–BE-13
Betrifft: Beförderung von DOT-Gasflaschen Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.2.3.4 bis 6.2.3.9 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gasflaschen müssen gemäß Kapitel 6.2 des ADR hergestellt und geprüft werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gasflaschen, die nach den Vorschriften des US-Verkehrsministeriums (Department of Transportation, DOT) gebaut und geprüft wurden, können für die Beförderung einer begrenzten Anzahl von Gasen verwendet werden, die in einer der Ausnahme beigefügten Liste aufgeführt sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation BWV01-2017 Ablauf der Geltungsdauer: 31. Dezember 2028DK Dänemark
RO–bi–DK-1
Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15. August 2001 om vejtransport af farligt gods. Anmerkungen: Der Grund für diese nationale Ausnahme ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt. Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026RO–bi–DK-2
Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026RO–bi–DK-3
Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgeländen, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anlagen A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zwischen zwei oder mehr gesonderten Privatgeländen, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, kann die Beförderung mit einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, wobei bestimmte Bedingungen gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 828 af 10. Juni 2017 om vejtransport af farligt gods. Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen nahe beieinander gelegenen Privatgeländen befördert werden, aber dennoch eine sehr begrenzte Entfernung auf einer öffentlichen Straße zurückgelegt werden muss (z. B. Überqueren einer Straße). Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und nur weniger strenge Vorschriften finden Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026RO–bi–DK-4
Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. Juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3. Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen in Kapitel 3.4 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–bi–DK-5
Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.11, 8.5 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 828 af 10.6.2017 om vejtransport af farligt gods. Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten verbunden, sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmen, die mit den betreffenden gefährlichen Gütern umgehen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2026DE Deutschland
RO–bi–DE-1
Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7: Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:- a)
- den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);
- b)
- die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen der Anhänge A und B entspricht;
- c)
- leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.
RO–bi–DE-3
Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RO–bi–DE-5
Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1, Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:- 1.
- Anforderungen an die Tankcontainer
- 1.1.
- Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen.
- 1.2.
- Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein.
- 2.
- Kennzeichnung
Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen.- 3.
- Betriebliche Vorschriften
- 3.1.
- Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann.
- 3.2.
- Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig.
- 3.3.
- An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen
Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, sodass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen.
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2028
- a)
- zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder
- b)
- zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen,
sofern die Beförderung auf dem direktesten Weg erfolgt.
- 1.
- Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5
- 2.
- Die Tanks müssen die Anforderungen der Abschnitte 6.8.2.1.28, 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 erfüllen.
- —
die Abfälle werden auf Kipplastwagen befördert;
- —
die Abfälle werden in große Containersäcke (Faltsäcke mit den Abmessungen der Ladefläche) verpackt, die dicht verschlossen sind, damit während des Transports keine Asbestfasern entweichen können;
- —
die Containersäcke sind so ausgelegt, dass sie den unter normalen Transportbedingungen und beim Entladen auf der Deponie auftretenden Belastungen standhalten;
- —
die sonstigen Bedingungen des ADR werden erfüllt.
- —
Diese Transportbedingungen erscheinen besonders geeignet für die Beförderung großer Abfallmengen, die bei Straßenbauarbeiten oder der Entfernung von Asbest aus Gebäuden entstehen. Die Bedingungen sind zudem für die Endlagerung der Abfälle in zugelassenen Deponien geeignet und erleichtern das Beladen, sodass die Arbeiter im Vergleich zu den Bedingungen der Verpackungsanweisung P002 in Kapitel 4.1.4 des ADR besser vor dem Asbest geschützt werden.
- —
die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;
- —
die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und
- —
die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist; und
- —
in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: „Verpackt gemäß Teil 16 des ADR-S” .
- a)
- Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.
- b)
- Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.
- c)
- Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.
- d)
- Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.
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