ANHANG II RL 2008/68/EG
BEFÖRDERUNG IM EISENBAHNVERKEHR
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II.1.
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RID
Die Anlage zur RID in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, wobei das Wort „RID-Vertragsstaat” gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat” ersetzt wird.- II.2.
- Zusätzliche Übergangsbestimmungen
- 1.
- Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie 96/49/EG angenommene Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2010 bzw. so lange beibehalten, bis Anhang II Abschnitt II.1 entsprechend den in diesem Artikel genannten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter geändert wurde, falls dies früher geschieht.
- 2.
- Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Hoheitsgebiet die Benutzung von Wagen und Kesselwagen mit einer Spurweite von 1520/1524 mm gestatten, die vor dem 1. Juli 2005 gebaut wurden, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach Anhang II des SMGS oder nach den am 30. Juni 2005 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gebaut wurden, sofern diese Tanks und Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
- 3.
- Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Benutzung von Wagen und Kesselwagen gestatten, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gebaut wurden, sofern diese Tanks und Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.
Am oder nach dem 1. Januar 1997 gebaute Tanks und Wagen, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, deren Herstellung aber den zum Zeitpunkt ihres Baus geltenden Anforderungen der Richtlinie 96/49/EG genügt, dürfen weiterhin für innerstaatliche Beförderungen verwendet werden.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als – 20 °C auftreten, können in ihrem Hoheitsgebiet jedoch bezüglich der Betriebstemperaturen des für Kunststoffverpackungen, Tanks und ihre Ausrüstung, die für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bestimmt sind, verwendeten Materials strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen in Anhang II Abschnitt II.1 aufgenommen worden sind.
- 5.
- Jeder Mitgliedstaat kann von dieser Richtlinie abweichende einzelstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Referenztemperatur für die Beförderung von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen auf seinem Hoheitsgebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen festgelegt und in Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind.
- 6.
- Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen mit in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Eisenbahnwagen seine am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, nach denen anstelle der gemäß Anhang II Abschnitt II.1 vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ein Sofortmaßnahmen-Code oder eine Gefahrenkarte anzugeben bzw. anzubringen ist.
- 7.
- Bei Beförderungen durch den Ärmelkanal-Tunnel können Frankreich und das Vereinigte Königreich strengere Vorschriften als in dieser Richtlinie vorgesehen anwenden.
- 8.
- Die Mitgliedstaaten können für ihr Hoheitsgebiet Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn von oder nach den Vertragsparteien der OSJD beibehalten und weiterentwickeln. Durch geeignete Maßnahmen und Auflagen stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass ein der Regelung des Anhangs II Abschnitt II.1 gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt.
Die Kommission wird von diesen Vorschriften in Kenntnis gesetzt und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten darüber.
Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bewertet die Kommission die Auswirkungen der in diesem Absatz erwähnten Bedingungen. Erforderlichenfalls legt die Kommission zusammen mit einem Bericht geeignete Vorschläge vor.
- 9.
- Die Mitgliedstaaten können die am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Beschränkungen für die Beförderung von Stoffen, die Dioxine und Furane enthalten, beibehalten.
- II.3.
- Nationale Ausnahmen
Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: RA-a/bi/bii-MS-nn RA = Eisenbahn a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS = Abkürzung des Mitgliedstaats nn = laufende NummerAuf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG
DE Deutschland
RA–a–DE-2
Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027FR Frankreich
RA–a–FR-3
Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RA–a–FR-4
Betrifft: Befreiung bestimmter Postwagen von der Kennzeichnungspflicht. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21,1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027SE Schweden
RA–a–SE-1
Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG
DK Dänemark
RA-bi-DK-1
Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts und des Øresunds andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af Eksplosiver i jernbanetunnellerne på Storebælt og Øresund, 11. Maj 2017. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027DE Deutschland
RA-bi-DE-2
Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027RA-bi-DE-3
Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6,8, 6.8.2.3 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2025SE Schweden
RA-bi-SE-1
Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:- —
die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;
- —
die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und
- —
die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist;
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in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: „Verpackt gemäß Teil 16 der RID-S” .
Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG
DE Deutschland
RA–bii–DE-2
Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027© Europäische Union 1998-2021
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