ANHANG III RL 2008/68/EG
BEFÖRDERUNG AUF BINNENWASSERSTRASSEN
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III.1.
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ADN
Die Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort „Vertragspartei” gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat” ersetzt wird.- III.2.
- Zusätzliche Übergangsbestimmungen
- 1.
- Die Mitgliedstaaten können am 30. Juni 2009 geltende Einschränkungen für die Beförderung von Stoffen, die Dioxine und Furane enthalten, beibehalten.
- 2.
- Bescheinigung gemäß Anhang III Abschnitt III.1 (8.1), die vor dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Übergangszeitraum oder während dieses Zeitraums ausgestellt wurden, sind bis zum 30. Juni 2016 gültig, sofern in der Bescheinigung selbst keine kürzere Gültigkeitsdauer angegeben ist.
- III.3.
- Nationale Ausnahmen
Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: IW-a/bi/bii-MS-nn IW = Binnenwasserstraßen a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS = Abkürzung des Mitgliedstaats nn = laufende NummerAuf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG
DE Deutschland
IW–bi–DE-1
Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027.© Europäische Union 1998-2021
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