Artikel 3 RL 2008/72/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)
„Vermehrungsmaterial” : Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen;
b)
„Pflanzgut” : Pflanzenteile und ganze Pflanzen — bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten —, die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen;
c)
„Versorger” : natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung und Inverkehrbringen;
d)
„Inverkehrbringen” : Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Lieferung von Gemüsevermehrungsmaterial bzw. Gemüsepflanzgut in irgendeiner Form an eine andere Person;
e)
„zuständige amtliche Stelle” :

i)
die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist,
ii)
eine staatliche Behörde

auf nationaler Ebene oder

auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die unter den Ziffern i und ii genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer i und den unter Ziffer ii genannten Stellen sicher.

Darüber hinaus können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren andere juristische Personen, die von einer unter den Ziffern i und ii genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;

f)
„amtliche Maßnahmen” : Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;
g)
„amtliche Prüfung” : Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle;
h)
„amtliche Erklärung” : Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;
i)
„Partie” : eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
j)
„Labor” : öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.

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