Artikel 4 RL 2008/72/EG

Für jede in Anhang II aufgeführte Gattung oder Art bzw. für gattungs- oder artfremde Unterlagen — sofern sie mit Material der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen — wird nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 2000/29/EG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen enthält und Folgendes angibt:

a)
die Anforderungen, denen Gemüsepflanzgut genügen muss, insbesondere die Anforderungen betreffend die Qualität der Kultur, die Reinheit der Kultur und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil A festgelegt;
b)
die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muss, und zwar insbesondere die Anforderungen betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil B festgelegt.

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