Artikel 5 RL 2008/72/EG
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit den Normen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut entsprochen wird.
(2) Zum Zwecke des Absatzes 1 führt der Versorger, und zwar selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:
- —
-
Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;
- —
-
Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung kritischer Punkte im Sinne des ersten Gedankenstrichs;
- —
-
Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen dieser Richtlinie;
- —
-
die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufbewahrt.
Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut beschränkt, das nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurde, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.
(3) Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, dass einer oder mehrere der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismen oder — in höherer Menge als normalerweise für die Erfüllung der Normen veranschlagt — der in den Tabellen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Schadorganismen aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzüglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Verbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.