Artikel 8 RL 2008/72/EG
(1) Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Tabelle nach Artikel 4 dafür festgelegten Bestimmungen entspricht.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2000/29/EG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist
- a)
- für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,
- b)
- für Zuchtzwecke oder
- c)
- für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.
(3) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 Buchstaben a, b und c erlassen.
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