Artikel 8 RL 2008/72/EG

(1) Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Tabelle nach Artikel 4 dafür festgelegten Bestimmungen entspricht.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 2000/29/EG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist

a)
für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,
b)
für Zuchtzwecke oder
c)
für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

(3) Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 Buchstaben a, b und c erlassen.

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